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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Automatisierte Suche nach daktyloskopischen Daten

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in den automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystemen, die sie zu diesem Zweck eingerichtet haben, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis automatisierter Suchen durch Abgleich daktyloskopischer Daten umfasst. Suchen dürfen nur im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung einer Übereinstimmung daktyloskopischer Daten mit den Referenzdaten der dateiführenden Partei erfolgt durch die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Partei mittels automatisierter Übermittlung der für einen Treffer erforderlichen Referenzdaten.