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BGBl. III Nr. 166/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2025× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Austausch von Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen jährlich Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen aus, einschließlich der Anzahl der Leistungsempfänger und des Gesamtbetrages der Leistungen nach Leistungsarten. Diese Statistiken werden in einer von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu beschließenden Form übermittelt.