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BGBl. III Nr. 41/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2026× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unberührtheit

Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.