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BGBl. III Nr. 66/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2026× zu Soziale Sicherheit (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.