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BGBl. III Nr. 67/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. Ziffer 2
    In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).