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BGBl. III Nr. 76/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2026× zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unterstützungsleistungen

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:

  1. Ziffer eins
    Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
  2. Ziffer 2
    Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.