BGBl. I Nr. 16/2026
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Einmalmaßnahmen
Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Artikel 5, Absatz 3,) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 4,) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.