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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Einmalmaßnahmen

Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Artikel 5, Absatz 3,) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 4,) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.