BGBl. Nr. 148/1922
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.