Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 392/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1924× zu Niederlassungsvertrag (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 392/1924 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.

Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.