Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 429/1924

kundgemacht 12.12.1924 RIS↗
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Kundmachung BGBl. Nr. 429/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch 5 Mächte in Kraft, und zwar am 90. Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.

Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund der Friedensverträge zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift desselben.