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BGBl. Nr. 240/1926

kundgemacht 14.08.1926 RIS↗
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1926× zu Tierseuchenübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchenübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teiles, sobald dieselben sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.