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BGBl. Nr. 54/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1927× zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.