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BGBl. Nr. 17/1928

kundgemacht 20.01.1928 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1928× zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.08.1927 · idF BGBl. Nr. 17/1928 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.