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BGBl. Nr. 117/1930

kundgemacht 17.04.1930 RIS↗
Vertrag über Spitzbergen.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1930× zu Vertrag über Spitzbergen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über Spitzbergen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 12.03.1930 · idF BGBl. Nr. 117/1930 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile als gültig anerkannt werden.

Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Besitzgreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Anlage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.