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BGBl. Nr. 291/1930

kundgemacht 30.09.1930 RIS↗
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1930× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.09.1930 · idF BGBl. Nr. 291/1930 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.