BGBl. Nr. 343/1930
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Dieses Abkommen findet nur auf Schiedssprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des in Genf seit dem 24. September 1923 aufgelegten Protokolls über die Schiedsklauseln ergangen sind.