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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1931 · idF BGBl. Nr. 269/1931 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage römisch vier zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Muster für eine Erhebung über die industrielle Erzeugung beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendung derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine vollständige oder teilweise Erhebung der in dieser Anlage genannten Art ins Auge fassen sollten.