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BGBl. Nr. 355/1932

kundgemacht 31.12.1932 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1932× zu Handelsvertrag - Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag - Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1933 · idF BGBl. Nr. 355/1932 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.