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BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Die Ergebnisse der Tätigkeit dieser Amtsorgane, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlich administrativen, nicht aber anderen, insbesondere auch nicht schriftstellerischen Zwecken zu dienen. Die anderweitige, insbesondere die schriftstellerische Verwertung dieser Ergebnisse jeglicher Art (also sowohl in wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften als auch in Tageszeitungen u. dgl.) kann, soweit es sich um Bestände handelt, die nach den in Österreich heute bestehenden Vorschriften der wissenschaftlichen Benutzung nicht freigegeben sind, nur mit Zustimmung der österreichischen Bundesregierung erfolgen. In der wissenschaftlichen und schriftstellerischen Verwertung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sind diese Amtsorgane an die jeweils in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benutzungsordnungen der österreichischen Archive und Registraturen gebunden.