Absatz eins,Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Paragraph 20, der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S 552) findet keine Anwendung.
dRGBl. I S 351/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen nicht anzuwenden.