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RGBl. Nr. 34/1874

kundgemacht 16.04.1874 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Kundmachung RGBl. Nr. 34/1874× zu Auslieferung von Verbrechern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder, wenn er darthut, daß der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.