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RGBl. Nr. 20/1876

kundgemacht 04.03.1876 RIS↗
Internationale Meter-Convention
Kundmachung RGBl. Nr. 20/1876× zu Internationale Meter-Convention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Meter-Convention neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 31.12.1875 · idF RGBl. Nr. 20/1876 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Das internationale Maß- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Ziffer eins
    Sämmtliche Vergleichungen und Verificationen der neuen Prototype des Meter und des Kilogramm vorzunehmen;
  2. Ziffer 2
    die internationalen Prototype aufzubewahren;
  3. Ziffer 3
    periodische Vergleichungen der nationalen Prototype mit den internationalen Prototypen und deren Kontroletalons, sowie auch der denselben beigegebenen Thermometer anzustellen;
  4. Ziffer 4
    die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Maß- und Gewichtseinheiten zu vergleichen;
  5. Ziffer 5
    die geodätischen Maßstäbe zu bestimmen und zu vergleichen;
  6. Ziffer 6
    alle Präcisions-Maße und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.