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RGBl. Nr. 112/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 112/1895× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Unberührt bleiben:

Anmerkung, Ziffer eins, gegenstandslos)

Anmerkung, Ziffer 2, gegenstandslos)

Ziffer 3 Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.