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RGBl. Nr. 44/1900

kundgemacht 15.03.1900 RIS↗
Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 44/1900× zu Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 15.03.1900 · idF RGBl. Nr. 44/1900 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.