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RGBl. Nr. 116/1912

kundgemacht 18.06.1912 RIS↗
Internationales Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vereinbart zwischen den folgenden auf der Pariser Konferenz (18. April bis 4. Mai 1910) vertretenen Mächten: Österreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland und der Schweiz
Kundmachung RGBl. Nr. 116/1912× zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 17.06.1910 · idF RGBl. Nr. 116/1912 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6,

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.