RGBl. Nr. 183/1913
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Der Kriegführende, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste der Schiffe seiner Kriegsmarine vermerken.