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RGBl. Nr. 184/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 184/1913× zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.