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RGBl. Nr. 185/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1913× zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Mit Ausnahme des Falles, wo die militärischen Erfordernisse es nicht gestatten, soll der Befehlshaber der angreifenden Seestreitmacht vor Eröffnung der Beschießung alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden zu benachrichtigen.