RGBl. Nr. 186/1913
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.