Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 186/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 186/1913× zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.