Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 60neu
ARTIKEL 60
Offenlegung von Informationen
- Absatz 2,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung
- Litera aFolgendes beeinträchtigen:
- Litera idie öffentliche Sicherheit,
- Sub-Litera, i, inachrichtendienstliche, verteidigungspolitische oder militärische Belange,
- iiidie internationalen Beziehungen,
- Sub-Litera, i, vdie Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,
- Litera vdie Privatsphäre oder
- Sub-Litera, v, ilegitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten oder
- Litera boder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
- Absatz 3,Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
- Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.