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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm 27 § 0↗RIS↗
Art. 61geändertText, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 10.07.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 497/1976 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 61↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSTIMMUNG
ARTIKEL 61
1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
(a) mit Stimmenmehrheit:
- – Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
- – Beschlüsse über Verfahrensfragen;
- – Empfehlungen;
(b) einstimmig:
- – alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,
vorsehen, (a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend
sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.