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Art. 61

Fassungen
10.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 61 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 6110.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung

Text

ABSTIMMUNG

ARTIKEL 61

  1. Ziffer eins
    Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
    (a) mit Stimmenmehrheit:
    • Strichaufzählung
      Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
    • Strichaufzählung
      Beschlüsse über Verfahrensfragen;
    • Strichaufzählung
      Empfehlungen;
    (b) einstimmig:
    • Strichaufzählung
      alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.

  1. Ziffer 2
    Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können
vorsehen,
(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend
sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022337