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Art. 61

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 61 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 6110.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

ABSTIMMUNG

ARTIKEL 61

1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:

  1. Absatz a,
    mit Stimmenmehrheit:
  • Strichaufzählung
    Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
  • Strichaufzählung
    Beschlüsse über Verfahrensfragen;
  • Strichaufzählung
    Empfehlungen;
  1. Absatz b,
    einstimmig:
  • Strichaufzählung
    alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,

  1. Absatz a,
    daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
  2. Absatz b,
    daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A61/NOR40098213