Rechtstracker.at

Art. 62

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 62 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 6210.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 62

1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.

2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:

 

Allgemeine Stimmengewichte

Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch

Kombinierte Stimmengewichte

Belgien

3

2

5

Dänemark

3

1

4

Deutschland

3

8

11

Irland

3

0

3

Italien

3

6

9

Japan

3

15

18

Kanada

3

5

8

Luxemburg

3

0

3

Niederlande

3

2

5

Österreich

3

1

4

Schweden

3

2

5

Schweiz

3

1

4

Spanien

3

2

5

Türkei

3

1

4

Vereinigtes Königreich

3

6

9

Vereinigte Staaten

3

48

51

Insgesamt

48

100

148

3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.

4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert

  1. Absatz a,
    60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte bei
    • Strichaufzählung
      dem Beschluß nach Artikel 2 Absatz 2 über die Erhöhung der Pflicht-Notstandsreserven;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen;
  2. Absatz b,
    42 allgemeine Stimmengewichte bei
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
    • Strichaufzählung
      Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen.

5. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall,

  • Strichaufzählung
    daß ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder
  • Strichaufzählung
    daß ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.

6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschließt auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.

7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098214

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A62/NOR40098214