BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 62neu
Artikel 62
Geltungsbereich
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels römisch zwei.