Absatz eins,Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 66aufgehoben
Artikel 66
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,” - “daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.”
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
- Absatz 2,Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.”
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
- Absatz 3,Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.