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BGBl. Nr. 318/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
318. Beschluß 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA „gemeinsames Versandverfahren“
BESCHLUSS 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 5 § 0↗RIS↗
Art. 67neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 318/1988 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 67↗RIS↗

Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 67

  1. Absatz eins,Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
    • Strichaufzählung
      „Forenklet procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Vereinfachtes Verfahren'',
    • Strichaufzählung
      „Aploysteymenh diadikasia'',
    • Strichaufzählung
      „Simplified procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimiento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Procedure simplifiee'',
    • Strichaufzählung
      „Procedura semplificata'',
    • Strichaufzählung
      „Vereenvoudigde regeling'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Yksinkertaistettu menettely'',
    • Strichaufzählung
      „Einföldnd tollmedferd'',
    • Strichaufzählung
      „Forenklet prosedyre'',
    • Strichaufzählung
      „Förenklat förfarande''.
  2. Absatz 2,Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch eins.
  3. Absatz 3,Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 der Anmeldung T 1 oder T 2.