Absatz eins,Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
- Strichaufzählung„Forenklet procedure'',
- Strichaufzählung„Vereinfachtes Verfahren'',
- Strichaufzählung„Aploysteymenh diadikasia'',
- Strichaufzählung„Simplified procedure'',
- Strichaufzählung„Procedimiento simplificado'',
- Strichaufzählung„Procedure simplifiee'',
- Strichaufzählung„Procedura semplificata'',
- Strichaufzählung„Vereenvoudigde regeling'',
- Strichaufzählung„Procedimento simplificado'',
- Strichaufzählung„Yksinkertaistettu menettely'',
- Strichaufzählung„Einföldnd tollmedferd'',
- Strichaufzählung„Forenklet prosedyre'',
- Strichaufzählung„Förenklat förfarande''.