Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 69geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 69↗RIS↗
ARTIKEL Artikel 69 (ex-Artikel 73q)
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich Kapitel 4 und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über 5 vorgelegt werden, Sorge für die Position Achtung des Vereinigten Königreichs und Irlands und Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Position Dänemarks Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.