BGBl. Nr. 556/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 3, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,)
Paragraph 6, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,)
Paragraph 21 b, Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
Paragraph 58,
Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, B-VG.
Artikel römisch sechs
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zu Paragraphen 7, 7 a und 8 Absatz 2,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensregelung)
Anmerkung, Absatz 2, Außerkrafttretensregelung)
- Absatz 3,Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.
- Absatz 4,Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
- Absatz 5,Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.
- Absatz 6,Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.
- Absatz 7,Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch Paragraph 8, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes unberührt.
Anmerkung, Absatz 8, ÜR zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112 aus 1895,)
- Absatz 9,Die im Artikel römisch eins, Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.
Anmerkung, Absatz 10, Vollziehungsregelung)