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BGBl. I Nr. 23/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2025× zu BFG 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) neu § 0↗RIS↗
Art. 6aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 6a↗RIS↗

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel römisch sechs a.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.