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BGBl. I Nr. 55/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 55/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2026× zu BFG 2028×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2028 (BFG 2028) neu § 0↗RIS↗
Art. 6aneu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 55/2026 Art. 6a↗RIS↗

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel römisch sechs a.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 20% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.