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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.