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BGBl. Nr. 289/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1961× zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.