BGBl. III Nr. 126/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändert
Artikel 7
Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des für den Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee” vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages vom 29. Feber 1972).