Ort und Datum der Ausstellung;
BGBl. III Nr. 122/2006
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Inhalt des Frachtbriefes
Paragraph eins,
Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
- Litera a
- Litera bNamen und Anschrift des Absenders;
- Litera cNamen und Anschrift des Beförderers, der den Beförderungsvertrag geschlossen hat;
- Litera dNamen und Anschrift desjenigen, dem das Gut tatsächlich aufgeliefert wird, wenn dies nicht der Beförderer gemäß Buchstabe c) ist;
- Litera edie Stelle sowie das Datum der Übernahme des Gutes;
- Litera fdie Stelle der Ablieferung;
- Litera gNamen und Anschrift des Empfängers;
- Litera hdie Bezeichnung der Art des Gutes und der Verpackung, bei gefährlichen Gütern die in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgesehene Bezeichnung;
- Litera idie Anzahl der Frachtstücke und die zur Identifizierung der Stückgüter erforderlichen besonderen Zeichen und Nummern;
- Litera jdie Nummer des Wagens bei Beförderungen im Wagenladungsverkehr;
- Litera kdie Nummer des Eisenbahnfahrzeugs, wenn es auf eigenen Rädern rollt und als Beförderungsgut aufgegeben wird;
- Litera laußerdem, bei intermodalen Transporteinheiten, die Art, die Nummer oder die zu ihrer Identifizierung erforderlichen sonstigen Merkmale;
- Litera mdie Bruttomasse des Gutes oder die Angabe der Menge in anderer Form;
- Litera nein genaues Verzeichnis der von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangten Urkunden, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder dem Beförderer bei einer näher bezeichneten amtlichen Stelle oder bei einer vertraglich vereinbarten Stelle zur Verfügung stehen;
- Litera odie mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen), soweit sie vom Empfänger zu zahlen sind, oder einen anderen Hinweis, dass die Kosten vom Empfänger zu zahlen sind;
- Litera pdie Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Paragraph 2,
Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
- Litera abei Beförderungen durch aufeinander folgende Beförderer den zur Ablieferung des Gutes verpflichteten Beförderer, sofern er seine Zustimmung zur Eintragung in den Frachtbrief erteilt hat;
- Litera bdie Kosten, die der Absender übernimmt;
- Litera cden Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- Litera ddie Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
- Litera edie vereinbarte Lieferfrist;
- Litera fden vereinbarten Beförderungsweg;
- Litera gein Verzeichnis der dem Beförderer übergebenen, nicht unter Paragraph eins, Buchst. n) erwähnten Urkunden;
- Litera hdie Angaben des Absenders über die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsse, die er am Wagen angebracht hat.
Paragraph 3,
Die Parteien des Beförderungsvertrages können in den Frachtbrief weitere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.