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BGBl. III Nr. 164/2006

kundgemacht 06.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2006× zu Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 164/2006 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Republik Albanien verpflichtet sich dazu, auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass österreichische Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind. Die gemäß diesem Abkommen abgaben- und gebührenfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden, sie dürfen nicht ihren/ihre Eigentümer/in wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.