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BGBl. III Nr. 39/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2006× zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2006 Art. 7↗RIS↗

römisch sieben

Zu Artikel 10

Die Begleichung der Sammelrechnung erfolgt auf das Konto

  • Strichaufzählung
    in der Republik Polen des Minsteriums für Inneres und Verwaltung
  • Strichaufzählung
    in der Republik Österreich des Bundesministeriums für Inneres innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Rechnung.