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BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Im Fall der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Recht auf Teilnahme im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen können oder, wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Übereinkommen gekündigt haben.
  2. Absatz 2,Im Fall der Nichtentrichtung von drei Beiträgen in Folge setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Wird innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahres kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, so sind die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.