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BGBl. III Nr. 44/2008

kundgemacht 21.04.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2008× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Übermittlung

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.