BGBl. III Nr. 108/2010
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändert
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OEL OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit:
a) Verträge zu schließen;
… 5 unveränderte Absätze
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
und
c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
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